Urteil BGer 9C_96/2010, E. 3). Im Bereich der Prämienverbilligung einen anderen als den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit der Begründung eines gesetzlichen Leistungsauftrags begründen zu wollen, wie es das Departement Gesundheit versucht, ist abwegig, da ein solcher auch im übrigen Sozialversicherungsrecht besteht, ohne dass dies am dort erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit etwas ändert. 3.2 In der Sache selber ist – abgesehen vom gemeinsam ausgefüllten Antragsformular vom 2. Dezember 2009 – nur der Anruf des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse vom 23. Juli 2009 bewiesen, da von dieser aner-