der ebenfalls am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Verordnung vom 5. Januar 2010 zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [V zum KVG; bGS 833.141], wobei die Ausgleichskasse in Härtefällen die Frist für die Einreichung des Antrags bis spätestens 30. April verlängern kann (Art. 10 Abs. 2 V zum KVG). Sowohl nach bisherigem als auch nach geltendem Recht prüft die zuständige AHV-Gemeindezweigstelle den eingereichten Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert die Richtigkeit der Personalien und veranlasst die notwendigen Ergänzungen sowie Abklärungen (Art. 15 Abs. 1 Vo sowie Art. 11 Abs. 1 V zum KVG).