Bedingungen gewährleistet (siehe auch Art. 11 Abs. 1 des am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 14. September 2009 [EG zum KVG; bGS 833.14], womit die beiden ersterwähnten Erlasse aufgehoben wurden). Der Antrag auf Prämienverbilligung war nach dem bis Ende 2009 gültigen Recht bis spätestens 30. September des entsprechenden Jahres bei der AHV-Gemeindezweigstelle einzureichen, wo die versicherte Person zu Beginn des Jahres Wohnsitz hatte (Art. 14 Abs. 1 Vo). Nicht fristgerecht geltend gemachte Ansprüche verwirkten, wobei die Ausgleichskasse Ausnahmen bewilligen konnte (Art. 14 Abs. 3 Vo).