, Teufen 1985, N 24 zu Art. 7). Diese Gehörsverletzung rechtfertigt, die Sache in Gutheissung des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung dieses Gehörsmangels ist ausgeschlossen, da sich im Folgenden ergeben wird, dass der Amtsbericht zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes nach Auffassung des Gerichts ohnehin einer Ergänzung bedarf. Es kann im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht Sache des Obergerichts sein, als erste Instanz über einen wesentlich ergänzten Sachverhalt zu befinden. OGer, 23.02.2011 3563