10 Abs. 2 VRPG ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage. Indessen hätte die Vorinstanz auch bei der schriftlich eingeholten Amtsauskunft gewährleisten müssen, dass die Parteien der Amtsperson Ergänzungsfragen stellen können. Insofern wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber den Parteien und der Beschwerde führenden Gemeinde tatsächlich verletzt; denn das rechtliche Gehör ist seit jeher auch der an einem Verfahren beteiligten Gemeinde zu gewähren (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 24 zu Art. 7).