SR 172.021) glauben machen will, ist mit Art. 12 Abs. 3 VRPG, welcher für das kantonale Verwaltungsverfahren massgebend ist, nicht zu vereinbaren. Der Hinweis auf das Bundesverwaltungsverfahren geht aber auch deshalb fehl, weil andere Kommentatoren einen Anspruch auf 33 B. Gerichtsentscheide 3563