B. Gerichtsentscheide 3562 oder ausserordentliche) Revision vorläge, wäre der Verzicht auf eine AOS ohnehin rechtens. Die Beschwerde ist mithin so oder anders abzuweisen. OGer, 16.02.2011 3562 Rechtliches Gehör. Wird im Rekursverfahren durch das instruierende Depar- tement bei einer fachkundigen Amtsstelle im eigenen Departement ein Amts- bericht eingeholt, so sind dem Sachverständigen die vollständigen Akten vor- zulegen und den Parteien ist Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen. Aus den Erwägungen: 2. [Es wird festgestellt, dass die Ergänzung eines Amtsberichts durch denselben Mitarbeiter der Amtsstelle keine Vorbefassung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c VRPG darstellt.] 2.1 Schwerer wiegt der Einwand, dass die Einholung dieses Amtsberichts erfolgt sei, ohne dass den Parteien Gelegenheit zu Ergänzungsfragen ge- währt wurde und ferner, dass dem in Statikfragen Sachverständigen A. die Baubewilligungsakten nur unvollständig zur Verfügung gestanden haben. Vorab ist dazu festzustellen, dass es sich beim Amtsbericht von A. nicht bloss um eine Auskunft im engeren Sinn, sondern um einen Amtsbericht mit gut- achterlichem Charakter handelt, wurde doch A. als Ingenieur FH aufgrund seines statischen Fachwissens beigezogen. Zur Beurteilung der Statik des 2007 bewilligten Gebäudes, der Balkonstützen und der Stützmauer hätten ihm jedenfalls die vollständigen Baugesuchsunterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem sieht Art. 12 Abs. 3 VRPG für die Befragung von Auskunftspersonen ohnehin vor, dass die Parteien diesen Ergänzungsfragen stellen können. Dieser Anspruch besteht selbstredend auch dann, wenn die Befragung schriftlich erfolgt. 2.2 [Es wird festgestellt, dass dem Sachverständigen nicht alle Bauge- suchsakten zur Verfügung standen und dass den Parteien sowie insbesonde- re der Beschwerde führenden Gemeinde keine Möglichkeit zu Ergänzungs- fragen eingeräumt worden ist.] Dass insbesondere bei einem Amtsbericht mit gutachterlichem Charakter den Parteien kein Anspruch auf Ergänzungsfragen zustehen soll, wie dies die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Kommentar zu Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz; VwVG; SR 172.021) glauben machen will, ist mit Art. 12 Abs. 3 VRPG, welcher für das kantonale Verwaltungsverfahren massgebend ist, nicht zu vereinbaren. Der Hinweis auf das Bundesverwaltungsverfahren geht aber auch deshalb fehl, weil andere Kommentatoren einen Anspruch auf 33 B. Gerichtsentscheide 3563 Ergänzungsfragen insbesondere für Amtsberichte mit gutachterlichem Cha- rakter auch für das Bundesverwaltungsverfahren bejahen (vgl. Christoph Au- er, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, N 41 ff. und 64 ff. zu Art. 12). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 2.3 Hingegen ist im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren keinesfalls zu beanstanden, dass das Departement mit dem Einholen eines Amtsberichts den Versuch unternimmt, seinen Entscheid möglichst auf im Departement vorhandenes Fachwissen abzustützen. Dafür besteht in Art. 10 Abs. 2 VRPG ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage. Indessen hätte die Vorinstanz auch bei der schriftlich eingeholten Amtsauskunft gewährleisten müssen, dass die Parteien der Amtsperson Ergänzungsfragen stellen können. Insofern wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber den Parteien und der Be- schwerde führenden Gemeinde tatsächlich verletzt; denn das rechtliche Ge- hör ist seit jeher auch der an einem Verfahren beteiligten Gemeinde zu ge- währen (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwal- tungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 24 zu Art. 7). Diese Gehörsverletzung rechtfertigt, die Sache in Gutheissung des Eventu- albegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung dieses Ge- hörsmangels ist ausgeschlossen, da sich im Folgenden ergeben wird, dass der Amtsbericht zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes nach Auffas- sung des Gerichts ohnehin einer Ergänzung bedarf. Es kann im Verwaltungs- beschwerdeverfahren nicht Sache des Obergerichts sein, als erste Instanz über einen wesentlich ergänzten Sachverhalt zu befinden. OGer, 23.02.2011 3563 Sorgfaltspflicht von Versicherten bei der Anmeldung zum Bezug von in- dividueller Prämienverbilligung. Aus den Erwägungen: 2.1 Nach Art. 1 der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen vorläufigen Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 11. Dezember 2007 (Vo), die auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des am Tag des Erlasses in Kraft getretenen Gesetzes über die Einführung des Bundesgeset- zes über die Krankenversicherung vom 28. April 1996 (aEG zum KVG) er- gangen ist, wird durch die Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren 34