Dieser Anspruch besteht selbstredend auch dann, wenn die Befragung schriftlich erfolgt. 2.2 [Es wird festgestellt, dass dem Sachverständigen nicht alle Baugesuchsakten zur Verfügung standen und dass den Parteien sowie insbesondere der Beschwerde führenden Gemeinde keine Möglichkeit zu Ergänzungsfragen eingeräumt worden ist.] Dass insbesondere bei einem Amtsbericht mit gutachterlichem Charakter den Parteien kein Anspruch auf Ergänzungsfragen zustehen soll, wie dies die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Kommentar zu Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021) glauben machen will, ist mit Art.