Vorab ist dazu festzustellen, dass es sich beim Amtsbericht von A. nicht bloss um eine Auskunft im engeren Sinn, sondern um einen Amtsbericht mit gutachterlichem Charakter handelt, wurde doch A. als Ingenieur FH aufgrund seines statischen Fachwissens beigezogen. Zur Beurteilung der Statik des 2007 bewilligten Gebäudes, der Balkonstützen und der Stützmauer hätten ihm jedenfalls die vollständigen Baugesuchsunterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem sieht Art. 12 Abs. 3 VRPG für die Befragung von Auskunftspersonen ohnehin vor, dass die Parteien diesen Ergänzungsfragen stellen können. Dieser Anspruch besteht selbstredend auch dann, wenn die Befragung schriftlich erfolgt.