2.1 Schwerer wiegt der Einwand, dass die Einholung dieses Amtsberichts erfolgt sei, ohne dass den Parteien Gelegenheit zu Ergänzungsfragen gewährt wurde und ferner, dass dem in Statikfragen Sachverständigen A. die Baubewilligungsakten nur unvollständig zur Verfügung gestanden haben. Vorab ist dazu festzustellen, dass es sich beim Amtsbericht von A. nicht bloss um eine Auskunft im engeren Sinn, sondern um einen Amtsbericht mit gutachterlichem Charakter handelt, wurde doch A. als Ingenieur FH aufgrund seines statischen Fachwissens beigezogen.