Aus den Erwägungen: 2. [Es wird festgestellt, dass die Ergänzung eines Amtsberichts durch denselben Mitarbeiter der Amtsstelle keine Vorbefassung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c VRPG darstellt.] 2.1 Schwerer wiegt der Einwand, dass die Einholung dieses Amtsberichts erfolgt sei, ohne dass den Parteien Gelegenheit zu Ergänzungsfragen gewährt wurde und ferner, dass dem in Statikfragen Sachverständigen A. die Baubewilligungsakten nur unvollständig zur Verfügung gestanden haben.