Bei dieser Sichtweise spielt die von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort aufgeworfene Frage, ob nicht eher ein Wiedererwägungs- denn ein Revisionsfall vorliege, keine entscheidende Rolle, da nach der hier vertretenen Auffassung auch in einem Revisionsverfahren bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden auf die vom Beschwerdeführer beantragte AOS verzichtet werden durfte. Am Rande sei in diesem Zusammenhang jedoch erwähnt, dass die IV- Stelle in der Verfügung vom 10. Mai 2007, womit die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2010 aufgehobenen bzw. herabgesetzten Leistungen an den Versicherten erhöht worden waren, tatsächlich Bedenken