dem Ergebnis der AOS von vornherein nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen könnte, diese mithin wenig bzw. gar keinen Sinn machen würde. Abgesehen davon wurde die AOS erst nach der Verfügung vom 10. Mai 2007, womit dem Versicherten die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung nunmehr gekürzten höheren Leistungen zugesprochen worden waren, durchgeführt. Vor diesem Hintergrund verzichtete die IV-Stelle zu Recht auf eine weitere AOS, legte den Fall aber in Nachachtung von Art. 69 Abs. 4 IVV nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. XY dem regionalärztlichem Dienst (RAD) zur Beurteilung vor.