Aus den Erwägungen: 3.2 Vorliegend unterliess es die IV-Stelle im Hinblick auf die Revision der Hilflosenentschädigung und der Entschädigung für lebenspraktische Begleitung, die gemäss N 8130 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 01.01.2010) gebotene Abklärung an Ort und Stelle (AOS) vorzunehmen; in diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der einschlägigen Vorschrift von Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) heisst, die Verwaltung könne Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen, sodass fraglich ist, ob sich die zitierte Verwaltungsweisung von N 8130