B. Gerichtsentscheide 3561 JuG) Gebrauch gemacht hat, indem er unter dem Titel Verwaltungsrechtspflege das Obergericht als einzige kantonale Instanz – mithin also als Versicherungsgericht – für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung bestimmte; bekanntlich unterliegen diese Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 3 des erwähnten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem VVG. Was die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 lit.