JuG anbelangt, so sind nach einem allgemeinen Grundsatz materielle Bestimmungen auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits hängigen Verfahren nicht anwendbar (vgl. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), formelle dagegen schon. Deshalb ist das Obergericht auch für die massliche Beurteilung der Verrechnungsforderung zuständig, die in dem von der Swica geltend gemachten Umfang von Fr. 5'198.60 als ausgewiesen zu bezeichnen ist, zumal dieser auch vom Beschwerdeführer nicht näher bestritten wird. […] OGer, 19.01.2011 3561