abgeschlossen hat, vor dem Sozialversicherungsgericht streiten müsse, so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: Nach (früherer) Auffassung des Bundesgerichts ist die Zulässigkeit einer Verrechnung gegenüber einer Stelle, die keine Verfügungsbefugnis hat, auf demjenigen Verfahrensweg zu beurteilen, der für Streitigkeiten mit dieser Stelle vorgesehen ist (Urteil BGer I 296/03); diesfalls wäre der massliche Umfang der Verrechnungsforderung von einem Zivilgericht zu beurteilen.