B. Gerichtsentscheide 3560 1. Verwaltungsrecht 3560 Zuständigkeit zur Beurteilung eines Verrechnungsbetrags aus einer pri- vatrechtlichen Krankentaggeld-Versicherung. Aus den Erwägungen: 4.2 Was das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, es könne doch nicht sein, dass er sich über die Höhe des Verrechnungsbetrags der Kranken- taggeldversicherung (KTG-Versicherung), die er mit der Swica nach dem (pri- vatrechtlichen) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungs- vertragsgesetz; VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen hat, vor dem Sozialversi- cherungsgericht streiten müsse, so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: Nach (früherer) Auffassung des Bundesgerichts ist die Zulässigkeit einer Ver- rechnung gegenüber einer Stelle, die keine Verfügungsbefugnis hat, auf dem- jenigen Verfahrensweg zu beurteilen, der für Streitigkeiten mit dieser Stelle vorgesehen ist (Urteil BGer I 296/03); diesfalls wäre der massliche Umfang der Verrechnungsforderung von einem Zivilgericht zu beurteilen. Die (herrschende) Lehre ist damit aber nicht einverstanden und meint, da es darum gehe, ob eine sozialversicherungsrechtliche Leistung zu sichern sei oder nicht, sei auf solche Sachverhalte Sozialversicherungsrecht anwendbar, weshalb über die Zulässigkeit von Drittauszahlungen vom Sozialversiche- rungsgericht zu entscheiden sei. Ansonsten könnten bevorschussende Dritte wie Privatversicherungen ohne Inkassoprobleme auf die Nachzahlung der In- validenversicherung greifen und die versicherte Person in die Rolle der zivil- rechtlichen Klägerin zwingen (Ueli Kieser, ATSG, in: Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR XIV], Soziale Sicherheit, 2. A., Basel 2007, N 73 [S. 260]). Seit dem 1. Januar 2011 haben die Kantone aufgrund von Art. 7 ZPO die Möglichkeit, dem VVG unterliegende Zusatzversicherungen bzw. daraus er- wachsen(d)e Streitigkeiten einer einzigen kantonalen Instanz zu übertragen (Ueli Spitz, Eidgenössische ZPO und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, in: Jusletter vom 20. Dezember 2010), wovon der Kan- ton Appenzell Ausserrhoden mit Art. 28 Abs. 1 lit. c des ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes (bGS 145.31; nachfolgend 30 B. Gerichtsentscheide 3561 JuG) Gebrauch gemacht hat, indem er unter dem Titel Verwaltungsrechts- pflege das Obergericht als einzige kantonale Instanz – mithin also als Versi- cherungsgericht – für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung bestimmte; bekanntlich unterliegen diese Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 3 des erwähnten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem VVG. Was die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 lit. c JuG anbelangt, so sind nach einem allgemeinen Grundsatz materielle Bestimmun- gen auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits hängigen Verfahren nicht anwend- bar (vgl. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), formelle dagegen schon. Des- halb ist das Obergericht auch für die massliche Beurteilung der Verrech- nungsforderung zuständig, die in dem von der Swica geltend gemachten Um- fang von Fr. 5'198.60 als ausgewiesen zu bezeichnen ist, zumal dieser auch vom Beschwerdeführer nicht näher bestritten wird. […] OGer, 19.01.2011 3561 Abklärung an Ort und Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens be- treffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag. Aus den Erwägungen: 3.2 Vorliegend unterliess es die IV-Stelle im Hinblick auf die Revision der Hilflosenentschädigung und der Entschädigung für lebenspraktische Beglei- tung, die gemäss N 8130 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 01.01.2010) gebotene Abklärung an Ort und Stelle (AOS) vorzunehmen; in diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der einschlägigen Vorschrift von Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) heisst, die Verwaltung könne Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen, sodass fraglich ist, ob sich die zitierte Verwaltungsweisung von N 8130 KSIH noch im Rah- men dieser Bestimmung hält. Abgesehen davon richten sich Verwaltungswei- sungen an die Durchführungsstellen und sind vom Sozialversicherungsgericht nur zu berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200 E 5.1.2). Nachdem anlässlich der (ersten) Abklärung vor Ort die Einschätzung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes zwischen der Mutter des Versicherten und der Abklärungsperson der IV-Stelle beträchtlich divergierte, wäre dies auch in Anbetracht der vorliegenden Eingabe zu erwarten, sodass 31