11 BauG prüfenswert, umso mehr als das Areal gemäss der kantonalen Richtplanung zur Sicherstellung der Kiesversorgung im vorrangigen Interessengebiet liegt (vgl. kantonaler Richtplantext, Abschnitt E). Zuständig für die Ausscheidung einer solchen Zone ist das Departement Bau und Umwelt. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 20.12.2011 28