sig und widerspricht der gesetzlichen Zonenordnung. Die Einzonung der Parzelle Nr. XY kann demnach nicht gutgeheissen werden. b) Immerhin bedeutet die Nicht-Einzonung der Parzelle Nr. XY in die Gewerbezone noch nicht, dass das Grundstück der Landwirtschaftszone erhalten bleiben muss. Für die Nutzung der Parzelle Nr. XY wäre insbesondere die Möglichkeit einer kantonalen Abbau- und Deponiezone nach Art. 11 BauG prüfenswert, umso mehr als das Areal gemäss der kantonalen Richtplanung zur Sicherstellung der Kiesversorgung im vorrangigen Interessengebiet liegt (vgl. kantonaler Richtplantext, Abschnitt E).