Mit der Einzonung der Parzelle Nr. XY wird letztlich eine Gewerbezone geschaffen, in der sämtliche Gewerbearten ausgeschlossen und dafür nur nicht gewerbetypische Nutzungen ermöglicht werden. Die Beschränkung der Gewerbezone geht damit bedeutend weiter, als in Art. 23 Abs. 2 BauG vorgesehen. Die Schaffung einer solchen Gewerbezone (GE*) ist nicht zweckmäs- 27 A. Verwaltungsentscheide 1506