Fraglich ist auch, ob die Lagerung von Kies und Gestein überhaupt als Gewerbebetrieb qualifiziert werden kann. Jedenfalls vermag die blosse Nutzung eines Grundstücks für die Materiallagerung und für Bauten und Anlagen zum Schutz vor Hochwasser eine Einzonung in die Gewerbezone nicht zu rechtfertigen. Aufgrund der Hochwassergefährdung ist das Areal ohnehin grundsätzlich nicht zur gewerblichen Nutzung geeignet. Mit der Einzonung der Parzelle Nr. XY wird letztlich eine Gewerbezone geschaffen, in der sämtliche Gewerbearten ausgeschlossen und dafür nur nicht gewerbetypische Nutzungen ermöglicht werden.