Hierbei ist zu prüfen, ob die zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten überhaupt in eine Gewerbezone gehören. Über die Parzelle Nr. XY werden aus dem Fluss A. Gesteine gewonnen. Die Gesteine werden durch eine Brechanlage sortiert und gelagert. Diese Tätigkeit, insbesondere die Brechanlage, verursacht übermässig störende Emissionen. Die Kiesgewinnung stellt für das Gewerbe insofern keine typische Nutzung dar. Die Zuweisung der Parzelle Nr. XY in eine Gewerbezone, um die Kiesgewinnung und die Nutzung einer Brechanlage zu ermöglichen, ist daher ausgeschlossen. Fraglich ist auch, ob die Lagerung von Kies und Gestein überhaupt als Gewerbebetrieb qualifiziert werden kann.