23 Abs. 1 BauG). Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden (Abs. 23 Abs. 2 BauG). In der vorliegenden Zonenplanänderung wird die Parzelle Nr. XY der Gewerbezone zugewiesen. Im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BauG werden für die Parzelle jedoch sämtliche Gewerbearten ausgeschlossen; zugelassen werden nur Bauten und Anlagen für die Materiallagerung und zum Schutz vor Hochwasser sowie die bestehende Brechanlage für die Kiesgewinnung. Hierbei ist zu prüfen, ob die zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten überhaupt in eine Gewerbezone gehören.