a BauG zugewiesen. Andererseits wird die Parzelle Nr. XY der Quartierplanpflicht unterstellt und mit einer Nutzungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 2 BauG belegt. Die Parzelle Nr. XY wird dementsprechend der Gewerbezone GE* zugewiesen, in der gemäss beigefügter Legende die Nutzung auf die Materiallagerung, die bestehende Brechanlage sowie die notwendigen baulichen Massnahmen zum Schutz des Ufergehölzes und für den Hochwasserschutz beschränkt ist. a) In den Gewerbezonen sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig, die ihre Umgebung nicht übermässig stören (Art. 23 Abs. 1 BauG).