Die Erhaltung für die Landwirtschaft erscheint deshalb nicht verhältnismässig. d) Das Abparzellierungsgesuch, wonach die gesamte Fläche östlich des Wohnhauses und der Zufahrtsstrasse und südlich der Waldgrenze aus dem Geltungsbereich des BGBB ausgenommen werden soll, stellt insgesamt eine zweckmässigere Abparzellierungslösung dar. Dass die abzuparzellierende Fläche grösser ist als nach Praxis üblich, ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hinzunehmen (Christoph Bandli, a.a.O., N 28 zu Art. 2 BGBB). Die ersuchte Abparzellierung ist demnach gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB zu bewilligen.