Es stellt sich daher die Frage, ob eine Unterstellung dieser Restfläche in den Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts noch zweckmässig ist. c) Das BGBB verfolgt in erster Linie eigentums- und strukturpolitische Ziele; insbesondere sollen Familienbetriebe erhalten bleiben und ihre Struktur verbessert werden. Das landwirtschaftliche Gewerbe und der landwirtschaftliche Betrieb geniessen denn auch besonderen Schutz; das BGBB will ihre Existenz sichern, nicht aber unerwünschte Strukturen zementieren (BGE 125 III 175 E. 2 ff.). Wird demzufolge eine Abparzellierung nach Art. 60 Abs. 1 BGBB bewilligt, hat die Aufteilung aufgrund sinn- und zweckmässigen Überlegungen zu erfolgen.