A. Verwaltungsentscheide 1506 gend auf der östlichen Wiesenfläche auszuscheiden, um von der westlich angrenzenden Fläche möglichst wenig Boden der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Durch die partielle Arrondierung der östlichen Wiesenfläche von 2 rund 1'000 m würde eine Restfläche an der östlichen Parzellengrenze übrig bleiben, die weniger als 25 Aren umfassen würde und deutlich von der westlich angrenzenden Landwirtschaftsfläche abgetrennt wäre. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Unterstellung dieser Restfläche in den Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts noch zweckmässig ist.