60 Abs. 1 BGBB bewilligt, hat die Aufteilung aufgrund sinn- und zweckmässigen Überlegungen zu erfolgen. Die deutlich von der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche abgetrennte Restfläche würde im Hinblick auf den angestrebten Zweck der landwirtschaftlichen Bodennutzung kaum noch eine angemessene Wirkung entfalten. Strukturpolitisch besteht bei einer derart kleinen und unzweckmässigen Fläche keine Notwendigkeit, diese weiterhin im Geltungsbereich des BGBB zu belassen. Die Erhaltung für die Landwirtschaft erscheint deshalb nicht verhältnismässig.