60 Abs. 1 lit. a BGBB keinen Anspruch auf eine zusätzliche Abparzellierungsfläche (ZBGR 85/2004, S. 39). b) Die tatsächlich überbaute Fläche auf dem Grundstück Grundbuch X 2 Nr. q beträgt insgesamt 414 m (Wohnhaus mit Stall, Sitzplatz, Garage, Weg). 2 Zuzüglich einer Arrondierungsfläche von 1'000 m würde die abparzellierbare 2 Fläche 1'414 m betragen. Dabei ist der Umschwung sinnvollerweise vorwie- 25 A. Verwaltungsentscheide 1506