Die Arrondierungsfläche soll der Grundeigentümerschaft damit vielmehr ermöglichen, nebst den eigentlichen Gebäudeflächen über einen angemessenen Umschwung für ihre nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu verfügen. Dazu gehören etwa die Errichtung oder Beibehaltung eines Gemüse- oder Blumengartens, einer Rasenfläche, von Bäumen und Sträuchern, von Sitz- und Abstellflächen oder von garten- bzw. umgebungsgestaltenden Massnahmen (vgl. auch Christoph Bandli, a.a.O., N 11 zu Art. 60 BGBB). Solche Nutzungen ausserhalb der eigentlichen Gebäudeflächen sind mithin gerade im Rahmen der dazu bestimmten Arrondierungsfläche zu realisieren und geben im Lichte von Art. 60 Abs. 1 lit.