60 Abs. 1 lit. d BGBB ist demnach schon bei der Abparzellierung zu berücksichtigen und statuiert keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu allen bereits nichtlandwirtschaftlich genutzten Flächen noch eine 2 weitere Fläche von 1'000 m zu erhalten (ZBGR 85/2004, S. 38 f.). Die Arrondierungsfläche soll der Grundeigentümerschaft damit vielmehr ermöglichen, nebst den eigentlichen Gebäudeflächen über einen angemessenen Umschwung für ihre nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu verfügen.