Die Grösse der abtrennbaren Fläche aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts ergibt sich aus der tatsächlich überbauten Fläche 2 und einer Arrondierungsfläche im Ausmass von etwa 1'000 m (Christoph Bandli, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, N 28 zu Art. 2 sowie N 8 zu Art. 60 BGBB). Dieses Mass ist im Gesetz nicht ausdrücklich verankert, sondern entstammt dem durch die Eidgenössischen Räte in den parlamentarischen Beratungen eingefügten Art. 60 lit. d BGBB, heute Art. 60 Abs. 1 lit.