Die Richtgrösse von 1'200 m zu- 2 sammen mit dem Arrondierungsanspruch von 1'000 m ergäben eine Gesamt- 2 2 fläche von 2'200 m . Mit seinem Begehren von 2'141 m werde der mögliche Anspruch nicht ausgeschöpft. 5. a) Die Grösse der abtrennbaren Fläche aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts ergibt sich aus der tatsächlich überbauten Fläche 2 und einer Arrondierungsfläche im Ausmass von etwa 1'000 m (Christoph Bandli, in: