Nur so sei ein sinnvolles und zweckmässiges Ergebnis möglich. Schliesslich habe sich die Abparzellierung nach den örtlichen Gegebenheiten zu richten. Der Beschwerdeführer fügt an, dass die Abparzellierung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB allenfalls mit der Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. d 2 BGBB (Arrondierung) zu koordinieren sei. Die Richtgrösse von 1'200 m zu- 2 sammen mit dem Arrondierungsanspruch von 1'000 m ergäben eine Gesamt- 2 2 fläche von 2'200 m .