Nach Praxis der Bodenrechtskommission liege die maximale Grundstücks- 2 grösse für einfache Bauernhäuser bei 1'200 m . Um diese Maximalgrösse einzuhalten und um mit dem Boden möglichst haushälterisch und nachhaltig umzugehen, schlägt die Vorinstanz vor, das Wohnhausgrundstück (Assek. Nr. x und y) und das Garagengebäude (Assek. Nr. z) getrennt abzuparzellieren. Der Beschwerdeführer weist indes eine getrennte Abparzellierung zurück und fordert, das Grundstück sei, wie von ihm vorgeschlagen, gesamthaft abzuparzellieren. Das Wohnhaus bilde mit der Zufahrtsstrasse und der Garage eine funktionale Einheit.