60 Abs. 1 lit. a BGBB aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts entlassen werden. Streitig ist jedoch, wie gross die Abparzellierung sein darf. 4. Der Beschwerdeführer ersucht um Abparzellierung einer Fläche von 2 rund 2'141 m . Die Vorinstanz lehnt eine Abparzellierung dieser Grösse ab 2 und stellt in Aussicht, eine Fläche von maximal 1'200 m auszuscheiden. Nach Praxis der Bodenrechtskommission liege die maximale Grundstücks- 2 grösse für einfache Bauernhäuser bei 1'200 m .