Die zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignete Wiesenfläche beträgt ca. 6,5 ha und wird heute für die hobbymässige Landwirtschaft mit Kleintieren genutzt. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2010 stimmt das kantonale Planungsamt der Abparzellierung an sich zu, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die abgetrennte Fläche die Maximal- 2 grenze von 1'200 m nicht überschreiten dürfe. Es stellt zudem fest, dass eine zweckmässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung des verbleibenden Grundstücks gewährleistet bleiben müsse. Ein landwirtschaftlicher Bedarf für die Gebäude ist weder aktuell noch künftig ersichtlich. Demzufolge können sie nach Art. 60 Abs. 1 lit.