Die Beurteilung darf dabei nicht allein auf dem aktuellen Zustand beruhen. Vielmehr muss eine zukunftsgerichtete Betrachtung erfolgen (BGE 125 III 175 E. 2 f.). Ist der Bedarf der landwirtschaftlichen Nutzung an den Gebäuden gemäss diesen Voraussetzungen nicht mehr gegeben und werden die Gebäude daher auch nicht mehr zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11; vgl. Urteil BGer 5A.25/2000, E. 2c). Vorher ist allerdings auch die erforderliche Zustimmung der Raumplanungsbehörde nach Art. 24 ff. RPG einzuholen (Art.