Für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Nutzung die Gebäude weiterhin benötigt, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwei Kriterien ausschlaggebend: das Gebäude muss erstens für den Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich sein, das heisst vorab dessen Bedürfnissen in der richtigen Dimensionierung dienen. Für Wohngebäude ist zudem vorausgesetzt, dass aus betrieblichen Gründen eine ständige Anwesenheit der bewirtschafteten Personen erforderlich und die 23 A. Verwaltungsentscheide 1505