A. Verwaltungsentscheide 1505 2.6 Die Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Finanzierung bei der Planung, Anlage und Erhaltung (Unterhalt) des Fuss- und Wanderwegnetzes abschliessend (vgl. Art. 1). Damit finden entgegen der Ansicht der Vorinstanz alleine die Bestimmungen über die Erhaltung (Unterhalt) der Fuss- und Wanderwege der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege Anwendung.