A. Verwaltungsentscheide 1505 2.6 Die Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Finan- zierung bei der Planung, Anlage und Erhaltung (Unterhalt) des Fuss- und Wanderwegnetzes abschliessend (vgl. Art. 1). Damit finden entgegen der An- sicht der Vorinstanz alleine die Bestimmungen über die Erhaltung (Unterhalt) der Fuss- und Wanderwege der Verordnung über die Einführung des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege Anwendung. Damit verbleibt kein Raum für kommunales Recht respektiv für die Anwen- dung des Erschliessungsreglementes der Gemeinde Y. Dies geht im Übrigen – wie die Rekurrenten 1–4 zu Recht feststellen – auch aus Art. 12 Abs. 1 des Erschliessungsreglements der Gemeinde Y. hervor. Weil es nach Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Bundesge- setzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege Sache der Ge- meinden ist, die Fuss- und Wanderwege zu planen, anzulegen und zu erhal- ten (unterhalten) und vorliegend unbestrittenermassen keine Unterhaltsmass- nahmen zur Diskussion stehen, die zur „ordentlichen“ Unterhaltspflicht zu zählen sind, ist es im Ergebnis alleine Sache der Gemeinde Y., die Kosten für die Instandstellungsarbeiten (nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung) zu tragen. Dies ist auch nicht mehr als sachgerecht, weil die mit einem öffentlichen Weg- recht belasteten Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer (Rekurren- ten 1–4) diesen Weg nicht auch noch instand zu halten haben, während der Berechtigte (die Gemeinde respektiv die Allgemeinheit) fast ausschliesslich den Nutzen davon trägt. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 31.05.2011 1505 Bäuerliches Bodenrecht. Zerstückelung eines landwirtschaftlichen Grund- stücks und Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB. Zweckmässige Festsetzung der Abparzellierungsfläche. Aus den Erwägungen: 3. a) Werden ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohn- und Ökono- miegebäude infolge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr be- nötigt, können diese abgetrennt und aus dem Geltungsbereich des bäuerli- chen Bodenrechts entlassen werden. Für die Beurteilung, ob die landwirt- schaftliche Nutzung die Gebäude weiterhin benötigt, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwei Kriterien ausschlaggebend: das Gebäude muss erstens für den Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich sein, das heisst vorab dessen Bedürfnissen in der richtigen Dimensionierung dienen. Für Wohngebäude ist zudem vorausgesetzt, dass aus betrieblichen Gründen eine ständige Anwesenheit der bewirtschafteten Personen erforderlich und die 23 A. Verwaltungsentscheide 1505 nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist. Kumulativ zur Un- entbehrlichkeit muss zweitens die landwirtschaftliche Nutzung, der das Ge- bäude dient, auch wirtschaftlich rentabel und existenzsichernd sein. Dies setzt ein Betriebskonzept und eine gewisse Grösse des Betriebs voraus. Die Beur- teilung darf dabei nicht allein auf dem aktuellen Zustand beruhen. Vielmehr muss eine zukunftsgerichtete Betrachtung erfolgen (BGE 125 III 175 E. 2 f.). Ist der Bedarf der landwirtschaftlichen Nutzung an den Gebäuden gemäss diesen Voraussetzungen nicht mehr gegeben und werden die Gebäude daher auch nicht mehr zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11; vgl. Urteil BGer 5A.25/2000, E. 2c). Vorher ist allerdings auch die erforderliche Zustimmung der Raumplanungsbehörde nach Art. 24 ff. RPG einzuholen (Art. 4a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht [VBB; SR 211.412.110] i.V.m. Art. 49 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]). 2 b) Das Grundstück umfasst insgesamt 10'504 m . Rund ein Drittel der Flä- che besteht aus bestocktem Wald. Die zur landwirtschaftlichen Nutzung ge- eignete Wiesenfläche beträgt ca. 6,5 ha und wird heute für die hobbymässige Landwirtschaft mit Kleintieren genutzt. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2010 stimmt das kantonale Planungsamt der Abparzellierung an sich zu, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die abgetrennte Fläche die Maximal- 2 grenze von 1'200 m nicht überschreiten dürfe. Es stellt zudem fest, dass eine zweckmässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung des verbleibenden Grund- stücks gewährleistet bleiben müsse. Ein landwirtschaftlicher Bedarf für die Gebäude ist weder aktuell noch künftig ersichtlich. Demzufolge können sie nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts entlassen werden. Streitig ist jedoch, wie gross die Abparzellie- rung sein darf. 4. Der Beschwerdeführer ersucht um Abparzellierung einer Fläche von 2 rund 2'141 m . Die Vorinstanz lehnt eine Abparzellierung dieser Grösse ab 2 und stellt in Aussicht, eine Fläche von maximal 1'200 m auszuscheiden. Nach Praxis der Bodenrechtskommission liege die maximale Grundstücks- 2 grösse für einfache Bauernhäuser bei 1'200 m . Um diese Maximalgrösse einzuhalten und um mit dem Boden möglichst haushälterisch und nachhaltig umzugehen, schlägt die Vorinstanz vor, das Wohnhausgrundstück (As- sek. Nr. x und y) und das Garagengebäude (Assek. Nr. z) getrennt abzupar- zellieren. Der Beschwerdeführer weist indes eine getrennte Abparzellierung zurück und fordert, das Grundstück sei, wie von ihm vorgeschlagen, gesamthaft ab- zuparzellieren. Das Wohnhaus bilde mit der Zufahrtsstrasse und der Garage eine funktionale Einheit. Dazu gehöre auch die östlich der Gebäude liegende Wiesenfläche. Die gesamthafte Abparzellierung sei in diesem Fall geboten. 24 A. Verwaltungsentscheide 1505 Nur so sei ein sinnvolles und zweckmässiges Ergebnis möglich. Schliesslich habe sich die Abparzellierung nach den örtlichen Gegebenheiten zu richten. Der Beschwerdeführer fügt an, dass die Abparzellierung nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB allenfalls mit der Ausnahmebewilligung nach Art. 60 Abs. 1 lit. d 2 BGBB (Arrondierung) zu koordinieren sei. Die Richtgrösse von 1'200 m zu- 2 sammen mit dem Arrondierungsanspruch von 1'000 m ergäben eine Gesamt- 2 2 fläche von 2'200 m . Mit seinem Begehren von 2'141 m werde der mögliche Anspruch nicht ausgeschöpft. 5. a) Die Grösse der abtrennbaren Fläche aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts ergibt sich aus der tatsächlich überbauten Fläche 2 und einer Arrondierungsfläche im Ausmass von etwa 1'000 m (Christoph Bandli, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, N 28 zu Art. 2 sowie N 8 zu Art. 60 BGBB). Dieses Mass ist im Gesetz nicht ausdrücklich verankert, sondern entstammt dem durch die Eidgenössischen Räte in den parlamentarischen Beratungen eingefügten Art. 60 lit. d BGBB, heute Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB (vgl. Änderung vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000, AS 2000 S. 204). Im Interesse einer möglichst kohären- ten Anwendung der einzelnen Ausnahmetatbestände vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot erscheint es als sachgerecht, dieses Mass im Sinne ei- nes Richtmasses auch beim Ausnahmetatbestand der Bereinigung des Gel- tungsbereichs im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB zur Anwendung zu bringen (Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht, ZBGR 85/2004, S. 38). Die Arrondierung nach Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB ist demnach schon bei der Abparzellierung zu berücksichtigen und statuiert keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu allen bereits nichtlandwirtschaftlich genutzten Flächen noch eine 2 weitere Fläche von 1'000 m zu erhalten (ZBGR 85/2004, S. 38 f.). Die Arron- dierungsfläche soll der Grundeigentümerschaft damit vielmehr ermöglichen, nebst den eigentlichen Gebäudeflächen über einen angemessenen Um- schwung für ihre nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu verfügen. Dazu gehören etwa die Errichtung oder Beibehaltung eines Gemüse- oder Blumengartens, einer Rasenfläche, von Bäumen und Sträuchern, von Sitz- und Abstellflächen oder von garten- bzw. umgebungsgestaltenden Massnahmen (vgl. auch Christoph Bandli, a.a.O., N 11 zu Art. 60 BGBB). Solche Nutzungen aus- serhalb der eigentlichen Gebäudeflächen sind mithin gerade im Rahmen der dazu bestimmten Arrondierungsfläche zu realisieren und geben im Lichte von Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB keinen Anspruch auf eine zusätzliche Abparzellie- rungsfläche (ZBGR 85/2004, S. 39). b) Die tatsächlich überbaute Fläche auf dem Grundstück Grundbuch X 2 Nr. q beträgt insgesamt 414 m (Wohnhaus mit Stall, Sitzplatz, Garage, Weg). 2 Zuzüglich einer Arrondierungsfläche von 1'000 m würde die abparzellierbare 2 Fläche 1'414 m betragen. Dabei ist der Umschwung sinnvollerweise vorwie- 25 A. Verwaltungsentscheide 1506 gend auf der östlichen Wiesenfläche auszuscheiden, um von der westlich an- grenzenden Fläche möglichst wenig Boden der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Durch die partielle Arrondierung der östlichen Wiesenfläche von 2 rund 1'000 m würde eine Restfläche an der östlichen Parzellengrenze übrig bleiben, die weniger als 25 Aren umfassen würde und deutlich von der west- lich angrenzenden Landwirtschaftsfläche abgetrennt wäre. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Unterstellung dieser Restfläche in den Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts noch zweckmässig ist. c) Das BGBB verfolgt in erster Linie eigentums- und strukturpolitische Zie- le; insbesondere sollen Familienbetriebe erhalten bleiben und ihre Struktur verbessert werden. Das landwirtschaftliche Gewerbe und der landwirtschaftli- che Betrieb geniessen denn auch besonderen Schutz; das BGBB will ihre Existenz sichern, nicht aber unerwünschte Strukturen zementieren (BGE 125 III 175 E. 2 ff.). Wird demzufolge eine Abparzellierung nach Art. 60 Abs. 1 BGBB bewilligt, hat die Aufteilung aufgrund sinn- und zweckmässigen Überle- gungen zu erfolgen. Die deutlich von der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche abgetrennte Restfläche würde im Hinblick auf den angestrebten Zweck der landwirtschaft- lichen Bodennutzung kaum noch eine angemessene Wirkung entfalten. Struk- turpolitisch besteht bei einer derart kleinen und unzweckmässigen Fläche kei- ne Notwendigkeit, diese weiterhin im Geltungsbereich des BGBB zu belassen. Die Erhaltung für die Landwirtschaft erscheint deshalb nicht verhältnismässig. d) Das Abparzellierungsgesuch, wonach die gesamte Fläche östlich des Wohnhauses und der Zufahrtsstrasse und südlich der Waldgrenze aus dem Geltungsbereich des BGBB ausgenommen werden soll, stellt insgesamt eine zweckmässigere Abparzellierungslösung dar. Dass die abzuparzellierende Fläche grösser ist als nach Praxis üblich, ist unter den besonderen Umstän- den des vorliegenden Falles hinzunehmen (Christoph Bandli, a.a.O., N 28 zu Art. 2 BGBB). Die ersuchte Abparzellierung ist demnach gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB zu bewilligen. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 31.05.2011 1506 Nutzungsplanverfahren. Gesetzeswidrige Umfunktionierung einer Gewerbe- zone. Aus den Erwägungen: 5. Gemäss der Naturgefahrenkarte ist der Uferbereich des einzuzonenden Areals sowie praktisch die gesamte Fläche der linksufrigen Parzelle Nr. XY 26