Aus den Erwägungen: 3. a) Werden ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohn- und Ökonomiegebäude infolge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr benötigt, können diese abgetrennt und aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts entlassen werden. Für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Nutzung die Gebäude weiterhin benötigt, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwei Kriterien ausschlaggebend: das Gebäude muss erstens für den Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich sein, das heisst vorab dessen Bedürfnissen in der richtigen Dimensionierung dienen.