15 Abs. 2 der Verordnung) zu tragen. Dies ist auch nicht mehr als sachgerecht, weil die mit einem öffentlichen Wegrecht belasteten Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer (Rekurrenten 1–4) diesen Weg nicht auch noch instand zu halten haben, während der Berechtigte (die Gemeinde respektiv die Allgemeinheit) fast ausschliesslich den Nutzen davon trägt. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 31.05.2011 1505 Bäuerliches Bodenrecht. Zerstückelung eines landwirtschaftlichen Grundstücks und Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB. Zweckmässige Festsetzung der Abparzellierungsfläche.