Weil es nach Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege Sache der Gemeinden ist, die Fuss- und Wanderwege zu planen, anzulegen und zu erhalten (unterhalten) und vorliegend unbestrittenermassen keine Unterhaltsmassnahmen zur Diskussion stehen, die zur „ordentlichen“ Unterhaltspflicht zu zählen sind, ist es im Ergebnis alleine Sache der Gemeinde Y., die Kosten für die Instandstellungsarbeiten (nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung) zu tragen.