Damit verbleibt kein Raum für kommunales Recht respektiv für die Anwendung des Erschliessungsreglementes der Gemeinde Y. Dies geht im Übrigen – wie die Rekurrenten 1–4 zu Recht feststellen – auch aus Art. 12 Abs. 1 des Erschliessungsreglements der Gemeinde Y. hervor. Weil es nach Art.