2.6 Die Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Finanzierung bei der Planung, Anlage und Erhaltung (Unterhalt) des Fuss- und Wanderwegnetzes abschliessend (vgl. Art. 1). Damit finden entgegen der Ansicht der Vorinstanz alleine die Bestimmungen über die Erhaltung (Unterhalt) der Fuss- und Wanderwege der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege Anwendung. Damit verbleibt kein Raum für kommunales Recht respektiv für die Anwendung des Erschliessungsreglementes der Gemeinde Y. Dies geht im Übrigen – wie die Rekurrenten 1–4 zu Recht feststellen – auch aus Art.