Der strittige Fussweg ist im Richtplan Fusswegnetz (H.–B.) der Gemeinde Y. vom 7. Mai 1996 als bestehender und rechtlich gesicherter Fussweg aufgeführt. Mit dem Erlass des Richtplans Fusswegnetz ist die Gemeinde Y. der Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege nachgekommen, für ihr Gemeindegebiet einen besonderen Richtplan über die Fuss- und Wanderwege zu erlassen. Damit ist der strittige Fussweg Teil des Fusswegnetzes der Gemeinde Y. i.S.v. Art. 3 der genannten Verordnung. 22 A. Verwaltungsentscheide 1505