Insoweit kann vorliegend letztlich offen bleiben, was unter dem Begriff „ordentlicher“ Unterhalt gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 15. April 2002 genau zu verstehen ist. Es stellt sich somit die Frage, ob sich die Rekurrenten 1–4 an den über den „ordentlichen“ Unterhalt hinausgehenden Unterhaltsmassnahmen zu beteiligen haben. 2.5 Der strittige Fussweg ist im Richtplan Fusswegnetz (H.–B.) der Gemeinde Y. vom 7. Mai 1996 als bestehender und rechtlich gesicherter Fussweg aufgeführt.