Bereich F: keine Massnahmen. Dabei handelt es sich fast durchwegs um Instandstellungsarbeiten gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege. Es ist auch von Seiten der Gemeinde Y. grundsätzlich unbestritten, dass die im Rahmen der Sanierung des strittigen Weges getätigten Arbeiten nicht zum Umfang des „ordentlichen“ Unterhalts gehören, sondern darüber hinausgehen (vgl. Protokoll des Gemeinderats Y. vom 11. Januar 2011, S. 8). Insoweit kann vorliegend letztlich offen bleiben, was unter dem Begriff „ordentlicher“ Unterhalt gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 15. April 2002 genau zu verstehen ist.